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Behinderung des Arbeitsinspektors

ArbeitsrechtARD 4981/5/98 Heft 4981 v. 13.11.1998

( ArbIG § 4, § 24 Abs 1 Z 5 lit b ) Das Anschreien und Beschimpfen des Arbeitsinspektors allein stellt noch keine gerichtlich strafbare Handlung dar, sondern erfüllt lediglich den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung.

VwGH 96/02/0348 v. 31.07.1998

Die Strafandrohung bei Behinderung eines Arbeitsinspektors gilt, „sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet“, subsidiär. Im vorliegenden Fall lässt sich aus der Verwendung des Begriffes „massive Bedrohung“ in der Anzeige des Arbeitsinspektors in Zusammenhalt mit dem darin geschilderten Verhalten des Arbeitgebers - der bei einer Betriebsbesichtigung den Arbeitsinspektor mit: „Schleich di außi da, bevor i da den Stecka umihau!“ anschrie, worauf der Arbeitsinspektor ihn darauf aufmerksam machte, dass die Vereitelung einer Amtshandlung Konsequenzen nach sich ziehe, und woraufhin der Arbeitgeber erwiderte: „Das macht gar nix, i hab` scho oamal so an Trottl außighaut!“ - aber noch nicht ableiten, dass eine gefährliche Drohung im Sinne des § 74 Z 5 etwa iVm § 105 Abs 1 oder § 269 Abs 1 StGB tatsächlich vorlag. (Bescheid aufgehoben)

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