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Behindertenpflichtzahl und Teilzeitbeschäftigung

ArbeitsrechtARD 4885/21/97 Heft 4885 v. 7.11.1997

( BEinstG § 1 Abs 1, § 4 Abs 2 ) Auf die Pflichtzahl der von einem Unternehmen zu beschäftigenden Behinderten sind auch teilzeitbeschäftigte Behinderte anzurechnen.

VwGH 97/08/0123, 0133-0135 v. 06.05.1997

Gemäß § 1 BEinstG sind alle Arbeitgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Arbeitnehmer (§ 4 Abs 1 BEinstG) beschäftigen, verpflichtet, auf je 25 Arbeitnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (§ 2 BEinstG) einzustellen. Als Arbeitnehmer gelten dabei im Sinne des § 4 Abs 1 BEinstG:

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