Begründungspflichten bei arbeitsrechtlich relevanten Maßnahmen. Artikel von Dr. Thomas Rauch, Wien. Da eine Entlassung erst in einem allfälligen Gerichtsverfahren begründet werden muss, kommt der Autor zu dem Schluss, dass ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, gegenüber Parteienvertretern oder Interessensvertretungen Erklärungen zur Auflösung eines Arbeitsverhältnisses abzugeben. (ASoK 2001/212, Heft 7)