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Begriff „Nebengebäude“

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2006/14bbl 2006, 26 Heft 1 v. 15.2.2006

§ 2 Abs 10 tir BauO 2001

Die Annahme eines funktionell untergeordneten „Nebengebäudes“ (iSd § 2 Abs 10 tir BauO 2001) setzt voraus, dass sich auf demselben Grundstück ein baurechtlich bewilligtes Hauptgebäude befindet.

VwGH 27.9.2005, 2004/06/0017

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