§ 2 Abs 10 tir BauO 2001
Die Annahme eines funktionell untergeordneten „Nebengebäudes“ (iSd § 2 Abs 10 tir BauO 2001) setzt voraus, dass sich auf demselben Grundstück ein baurechtlich bewilligtes Hauptgebäude befindet.
VwGH 27.9.2005, 2004/06/0017
§ 2 Abs 10 tir BauO 2001
Die Annahme eines funktionell untergeordneten „Nebengebäudes“ (iSd § 2 Abs 10 tir BauO 2001) setzt voraus, dass sich auf demselben Grundstück ein baurechtlich bewilligtes Hauptgebäude befindet.
VwGH 27.9.2005, 2004/06/0017