§ 37 Abs 1 tir ROG 1994
Zur Auslegung des Begriffs der Hochwassergefährdung in Raumordnungsvorschriften der Länder sind die Bestimmungen des WRG heranzuziehen. Gemäß § 38 Abs 3 WRG gilt ein Gebiet, das alle 20 bis 30 Jahre überflutet wird, als Hochwasserabflussgebiet. Ein Flächenwidmungs- bzw Bebauungsplan ist daher nicht rechtswidrig, wenn damit eine Grundfläche als Bauland gewidmet wurde, die nur alle 100 Jahre von Hochwasser betroffen ist.