§ 1152 ABGB, Pkt 6 lit c KollV Angestellte im Hotel- und Gastronomiegewerbe
Der Begriff des „Gehalts“ ist im Allgemeinen eng im Sinne eines Grundgehalts ohne jede Zulage zu verstehen. Das gilt auch für die Verfallsfrist von Gehaltsansprüchen iSd Pkt 6 lit c des Kollektivvertrages für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe. Ein Anspruch auf Abgeltung von Mehrarbeitsstunden unterliegt daher nicht dieser Verfallsfrist für Gehaltsansprüche.