§ 2 Abs 1 AZG, § 2 Z 1 KA-AZG
Arbeitsbereitschaft, die in vollem Ausmaß als Arbeitszeit zu qualifizieren ist, ist der Aufenthalt an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort mit der Bereitschaft zur jederzeitigen Aufnahme der Arbeitsleistung im Bedarfsfall.
Ein eigenmächtiger Aufenthalt des Arbeitnehmers an einem anderen, gleichwertigen Ort ist nicht als Arbeitsbereitschaft zu bewerten.