Mit dem Jahressteuergesetz 2018 (BGBl I Nr 62/2018) wurde erstmalig die freiwillige Möglichkeit einer „begleitenden Kontrolle“ durch die Finanzverwaltung gesetzlich verankert (§§ 153a ff BAO). Im Zuge dieses freiwillig zu beantragenden Verfahrens kann ein laufender Kontakt mit der Finanzverwaltung in Verbindung mit erweiterten Offenlegungspflichten seit dem Jahr 2019 nachträgliche Außenprüfungen