( § 14a AuslBG ) Wurde der einem Ausländer wegen Eheschließung mit einer Inländerin ausgestellte Befreiungsschein nach Vorliegen eines Ehenichtigkeitsurteils nicht widerrufen, gelten aufgrund des Befreiungsscheines zurückgelegte Beschäftigungszeiten als erlaubt und können für die Erlangung einer Arbeitserlaubnis herangezogen werden.
VwGH 18.10.2000, 98/09/0145