JN: § 19 Z 2, § 24
ZPO: § 28 Abs 1
Wenn der Richter selbst seine Befangenheit anzeigt, ist grundsätzlich vom Vorliegen eines Befangenheitsgrundes auszugehen. Nur ausnahmsweise kann die Befangenheit verneint werden, etwa wenn die Anzeige missbräuchlich erfolgt ist oder der darin angeführte Umstand seiner Natur nach nicht geeignet ist, eine Voreingenommenheit zu begründen.