( EO § 381, AngG § 36, ZPO § 50 Abs 2, § 502, ASGG § 46, § 47 ) Ist im Zeitpunkt der Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss, mit dem eine einstweilige Verfügung auf Einhaltung eines Konkurrenzverbotes abgewiesen wurde, der Zeitraum, für den die einstweilige Verfügung beantragt wurde, bereits abgelaufen, also könnte auch eine stattgebende Entscheidung über die einstweilige Verfügung ihren Zweck nicht mehr erfüllen, ist das Rechtsmittel wegen fehlender Beschwer unzulässig.