(§ 861, § 1158 ABGB) Die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses hat grundsätzlich auch dann das rechtliche Ende desselben mit allen Konsequenzen zur Folge, wenn gleichzeitig für später ein neues Dienstverhältnis vereinbart wird. Das Dienstverhältnis wird „liquidiert“ und sämtliche damit zusammenhängenden Ansprüche - wie zB gesetzliche Abfertigungsansprüche - werden fällig. Es gibt daher keine unterbrechende Form der Auflösung, da die Zusage einer künftigen neuerlichen Beschäftigung nichts an der Tatsache der Auflösung des bisher bestandenen Dienstverhältnisses ändert. Wird bei der Auflösung kein neues Dienstverhältnis vereinbart, gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jedoch das Recht, beispielsweise durch schriftliche Erklärung den Wiedereintritt in die Dienste des Arbeitgebers anzumelden, kann darin nur eine Option zugunsten des Arbeitnehmers gesehen werden. ASG Wien 16. 2. 2001, 9 Cga 298/99d, Berufung erhoben.