( § 863 ABGB ) Nimmt ein Arbeitgeber, der ein Auflösungsgespräch initiiert hat, nach einer Auseinandersetzung mit dem Arbeitnehmer dessen Verlassen des Geschäftslokals unter Mitnahme seiner persönlichen Sachen widerspruchslos zur Kenntnis, ist auch dann von einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses auszugehen, wenn keine der Parteien die Beendigung des Dienstverhältnisses ausdrücklich ausgesprochen hat.