( ABGB § 879, BPG § 7, § 4 ) Ist ein Betriebspensionsanspruch davon abhängig, dass das Dienstverhältnis bei Erreichen der Altersgrenze aufrecht ist, ist diese Bedingung derart zu interpretieren, dass auch jene Arbeitnehmer auf die Betriebspension Anspruch haben, deren Dienstverhältnisse so knapp vor Erreichen der Altersgrenze gelöst wurden, dass der verbleibende Zeitraum mit Arbeitslosengeld und Sonderunterstützung überbrückt werden konnte.