Sind Versicherungsunternehmen in einem anderen EU-(EWR-)Mitgliedstaat über eine Zweigniederlassung (Freedom of Establishment [FoE]) oder im freien Dienstleistungsverkehr (Freedom to provide services [FPS]) tätig,1 so haben sie künftig zum einen die Auslegung des Art 155 Solvency II2 durch den EuGH3 und die vom Gerichtshof vorgenommene Abgrenzung der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaates ("Home-Staat") und des Aufnahmemitgliedstaates ("Host-Staat") zu bedenken. Zum anderen wurde auch der Unionsgesetzgeber tätig: Mit der RL 2025/2 4 ("Solvency II Review")5 wurden neue Bestimmungen über bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten (Art 152aa, 152ab Solvency II) eingeführt (Umsetzungsfrist: 29. 1. 2027). Das Urteil des EuGH wird an anderer Stelle analysiert.6 Im Folgenden werden die neuen Solvency II-Normen vorgestellt.

