§ 473 ABGB
Der Verzicht auf eine bestimmte bauliche Ausgestaltung der Liegenschaft kann als Grunddienstbarkeit bestellt werden, weil es sich dabei nur um eine Einschränkung der Nutzung der Liegenschaft selbst handelt.
OGH, 10.04.2018, 5 Ob 59/18i
§ 473 ABGB
Der Verzicht auf eine bestimmte bauliche Ausgestaltung der Liegenschaft kann als Grunddienstbarkeit bestellt werden, weil es sich dabei nur um eine Einschränkung der Nutzung der Liegenschaft selbst handelt.
OGH, 10.04.2018, 5 Ob 59/18i