( BPGG § 4 Abs 1 ) Zeiten der reinen Beaufsichtigung eines Pflegebedürftigen sind bei der Ermittlung des Betreuungsaufwandes nicht in Anschlag zu bringen.
OGH 10 Ob S 235/98a v. 16.07.1998
Die Pflegegeldregelungen des Bundes nehmen auf die „Beaufsichtigung“ in 2 Bestimmungen Bezug. § 4 Abs 2 Stufe 6 BPGG idF vor der Novelle BGBl I 1998/111 normiert den Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 6 für Personen, deren Pflegebedarf nach § 4 Abs 1 BPGG durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn dauernde Beaufsichtigung oder ein gleichzuachtender Pflegeaufwand erforderlich ist. § 4 Einstufungsverordnung zum BPGG (EinstV) bestimmt, dass die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in § 1 und § 2 EinstV angeführten Verrichtungen der Betreuung und Hilfe selbst gleichzusetzen ist.