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Beamtendienstverhältnis im Ruhestand und Absetzbeträge

Lohnsteuer und AbgabenARD 4769/30/96 Heft 4769 v. 23.8.1996

(EStG § 33 Abs 5 und Abs 6) Einem im Ruhestand befindlichen Beamten gebührt der Pensionistenabsetzbetrag, nicht aber die Werbungskostenpauschbeträge (Arbeitnehmerabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag).

VwGH 96/13/0012 v. 27.03.1996

Das Dienstverhältnis eines öffentlich-rechtlich Bediensteten wird nicht dadurch beendet, daß er vom Dienststand in den Ruhestand wechselt. Abfertigungen im Sinne des § 67 Abs 3 EStG sind einmalige Entschädigungen, die auf Grund bestimmter, in diesem Absatz genannter genereller abstrakter Normen bei Auflösung des Dienstverhältnisses zu leisten sind. Aus dem Zusammenhang dieser Bestimmung ist ableitbar, daß sie eine Auflösung des Dienstverhältnisses (auch) im Sinne der in diesem Absatz genannten generellen Normen zur Voraussetzung hat. Wechselt ein öffentlich-rechtlich Bediensteter vom Dienststand in den Ruhestand, wird dadurch das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nach den dienstrechtlichen Vorschriften nicht beendet, so daß Abfertigungen im Sinne des § 67 Abs 3 EStG nicht vorliegen können (vgl. VwGH 91/14/0059 v. 31. 5. 1994 = ARD 4589/16/94).

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