(Art 119 EGV, RL 86/378/EWG) Pensionskassen, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gewähren, sind als Arbeitgeber anzusehen und haben den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen zu beachten, obwohl der Arbeitgeber auf jeden Fall Schuldner der Versorgungsleistungen bleibt und den benachteiligten Arbeitnehmern ein insolvenzgeschützter, die Diskriminierung ausschließender Anspruch zusteht.