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BDG § 38 Abs 1

Arbeitsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4843/15/97 Heft 4843 v. 10.6.1997

( BDG § 38 Abs 1 ) Die Verlegung einer Dienststelle kann unter verfassungsrechtlichen Aspekten als Versetzung im Sinne des § 38 Abs 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz qualifiziert werden. Es liegt auch das Tatbestandsmerkmal der Zuweisung zur „dauernden“ Dienstleistung vor, wenn der Zeitpunkt der Rückverlegung der Dienststelle nicht absehbar ist. VfGH B-2326/96 u.a. v. 25.11.1996.

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