( BDG § 38 Abs 1 ) Die Verlegung einer Dienststelle kann unter verfassungsrechtlichen Aspekten als Versetzung im Sinne des § 38 Abs 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz qualifiziert werden. Es liegt auch das Tatbestandsmerkmal der Zuweisung zur „dauernden“ Dienstleistung vor, wenn der Zeitpunkt der Rückverlegung der Dienststelle nicht absehbar ist. VfGH B-2326/96 u.a. v. 25.11.1996.