ABGB § 1016, ABGB § 1152, ABGB § 1165, ABGB § 1166
Wird die Reichweite einer Vollmacht überschritten, ist die Vertretungshandlung grundsätzlich unwirksam.
Anderes gilt beim Werkvertrag, wenn bereits erbrachte Leistungen nicht mehr zurückgestellt werden können. In diesem Fall ist der Werkvertrag bis zum Umfang der Vollmacht gültig und nur der darüber hinaus gehende Auftrag mangels erforderlicher Zustimmung des Vertretenen unwirksam.