§ 10 BTVG
Liegt kein Vertrag nach dem BTVG vor, können die Regelungen des BTVG auch nicht als Richtlinie herangezogen werden. Der Erwerber außerhalb des BTVG kann sich daher nicht auf die Verletzung der gesetzlichen Vorgaben zur Staffelung eines Ratenplanes nach § 10 BTVG berufen, wenn der vereinbarte Ratenplan vorgesehen hat, dass mit Fertigstellung des Rohbaus bereits 76 % des Kaufpreises zu überweisen gewesen seien.