§ 1 Abs 2 stmk BauO 1968
Eine Zufahrtsmöglichkeit liegt vor, wenn sie in rechtlicher Hinsicht gegeben ist und tatsächlich besteht bzw hergestellt werden kann. Zudem muss die Zufahrt geeignet und (auf Dauer) gesichert sein.
VwGH 18. 10. 2001, 2000/06/0003