§§ 60, 62 wr BauO
Wurden bereits gemeinsame Teile der Baulichkeit in Anspruch genommen, die von einer neuerlichen Bauführung betroffen sind, liegt keine Inanspruchnahme iSd § 62 Abs 1 Z 4 wr BauO vor.
VwGH 7. 3. 2000, 99/05/0189
§§ 60, 62 wr BauO
Wurden bereits gemeinsame Teile der Baulichkeit in Anspruch genommen, die von einer neuerlichen Bauführung betroffen sind, liegt keine Inanspruchnahme iSd § 62 Abs 1 Z 4 wr BauO vor.
VwGH 7. 3. 2000, 99/05/0189