(BArbSchlwEntschG § 12) Art 59 und 60 EG-Vertrag verbieten es einem Mitgliedstaat, ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und vorübergehend Arbeiten im erstgenannten Staat ausführt, zu verpflichten, Arbeitgeberbeiträge für "Treuemarken" und "Schlechtwettermarken" für die Arbeitnehmer zu entrichten, die mit der Durchführung dieser Bauarbeiten betraut waren, wenn dieses Unternehmen bereits vergleichbare Beiträge für dieselben Arbeitnehmer und dieselben Beschäftigungszeiten in dem Staat, in dem es ansässig ist, zahlen muß. EuGH Rs. C-272/94 v. 28.03.1996, Fall Guiot.