( BAO § 9, WAO § 7 ) Bei Abgaben, die der Abgabenschuldner selbst zu berechnen und abzuführen hat, bestimmt sich der Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen ist, ob der Geschäftsführer seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkam und ob die Gesellschaft die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Auf den Zeitpunkt der bescheidmäßigen Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe kommt es für die Prüfung der Haftungsvoraussetzungen nicht an.