( BAO § 9 ) Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene im Zeitpunkt der Fälligkeit der selbst zu berechnenden Lohnsummensteuer (samt Säumniszuschlag) überhaupt keine liquiden Mittel hat, verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht. Haftungsbegründend ist die schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten. Ein Verschulden des Geschäftsführers am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ist für die abgabenrechtliche Haftung ebensowenig von Bedeutung, wie eine Mitwirkung am Entstehen der Abgabenverbindlichkeiten, für die gehaftet werden soll, oder ein Verstoß gegen die Pflicht, rechtzeitig einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertretenen zu stellen. VwGH 94/17/0420 v. 20.09.1996 und VwGH 94/16/0267 v. 03.10.1996. (Bescheide aufgehoben)