( BAO § 9 ) Die allgemein gehaltene Mitteilung eines Masseverwalters mit der Bezugnahme auf den "derzeitigen Stand" und der Einschränkung, daß "keine nennenswerte Quote" zu erwarten sei, ist in bezug auf die Geltendmachung der Geschäftsführer-Abgabenhaftung durch die Finanzbehörde so unbestimmt, daß sie eine verläßliche Beurteilung, ob Uneinbringlichkeit gegeben ist, nicht zuläßt. Schließlich würde selbst eine geringe Quote die Haftung betragsmäßig entsprechend vermindern. VwGH 92/17/0186 v. 06.08.1996. (Bescheid aufgehoben)