(BAO § 308 Abs 1) Die Büroorganisation von Gebietskörperschaften (z.B. Gemeinden) oder Kapitalgesellschaften muß in gleicher Weise wie die einer Rechtsanwaltskanzlei dem Mindesterfordernis einer sorgfältigen Organisation entsprechen. Dazu gehört insbesondere die Vormerkung von Fristen und die Vorsorge durch entsprechende Kontrollen, daß Unzulänglichkeiten zufolge menschlichen Versagens voraussichtlich auszuschließen sind. VwGH 95/16/0307 v. 26.06.1996. (Beschwerde abgewiesen)