( BAO § 289, § 311 Abs 2 ) Es ist Sache des Steuerpflichtigen, wenn er eine rasche Bemessung (hier: Grunderwerbsteuer) vor In-Kraft-Treten einer Gesetzesänderung, die eine höhere Abgabenbelastung bewirkt, wünschte, schon im erstinstanzlichen Verfahren bei Säumnis des Finanzamtes mit einem Antrag auf Entscheidung durch die zweite Instanz vorzugehen. Die Berufungsbehörde kann nur in der Sache selbst entscheiden, die Säumnis der Unterinstanz kann sie nicht wahrnehmen. VwGH 95/16/0297 v. 02.07.1998. (Beschwerde abgewiesen)