( BAO § 26 Abs 1 ) Ein Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschiften ist dort, wo ein Steuerpflichtiger eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Voraussetzung für das Vorhandensein eines Wohnsitzes ist also das Innehaben einer Wohnung, worunter die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, über die Wohnung zu verfügen, zu verstehen ist. Durch die bloße Überlassung eines Zimmer s zur vorübergehenden Nutzung wird keine rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, über eine Wohnung zu verfügen, begründet. Dem Umstand, dass der Steuerpflichtige „jede freie Minute“ in dieser Wohnung verbringt, kommt keine Bedeutung für die Frage eines Wohnsitzes im Zollausland zu. VwGH 94/16/0033 v. 14.11.1996. (Beschwerde abgewiesen)