( BAO § 246 ) Ein Gemeinschuldner ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Masseverwalters oder neben diesem Berufung gegen einen das zur Konkursmasse gehörige Vermögen betreffenden Bescheid zu erheben, auch wenn die Abgabenbehörde zur Zurückweisung einer vom Gemeinschuldner selbst erhobenen Berufung erst dann berechtigt ist, wenn sie geklärt hat, dass eine Zustimmung des Masseverwalters zu der vom Gemeinschuldner gesetzten Prozesshandlung nicht vorliegt. VwGH 97/13/0090 v. 15.07.1998. (Bescheid aufgehoben)