( BAO § 243, § 293 ) Der Inhalt eines Schreibens an das Finanzamt („der guten Ordnung halber mitteilen“) legt nahe, dass es sich um eine Mitteilung handelt, mit der das Finanzamt von einer - vermeintlichen, z.B. auf einen Schreibfehler zurückgehenden - Unrichtigkeit in Kenntnis gesetzt werden soll, deren Ziel eine amtswegige Berichtigung ist.