( BAO § 22, § 299 ) Bei Beurteilung einer Vermögenszuwendung des einzigen Gesellschafters einer überschuldeten GmbH an diese, ist eine Untersuchung dahin geboten, ob die Zuwendung nach ihrem inneren Gehalt - ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Ausgestaltung - ihre Ursache in einer schuldrechtlichen Beziehung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter oder im Gesellschaftsverhältnis hat. Im letzteren Fall ist die Leistung - ungeachtet einer allfälligen Bezeichnung z.B. als Darlehen oder stille Beteiligung - als verdeckte Einlage anzusehen. Die Veranlassung durch eine schuldrechtliche Beziehung darf nur dann angenommen werden, wenn festgestellt wird, dass ein fremder Dritter unter den gleichen Bedingungen eine stille Beteiligung eingegangen wäre. VwGH 94/15/0114 v. 10.07.1996. (Beschwerde abgewiesen)