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BAO § 217, § 218

Lohnsteuer und AbgabenARD 5058/22/99 Heft 5058 v. 7.9.1999

( BAO § 217, § 218 ) Hat ein Steuerpflichtiger weder die fällige Umsatzsteuer entrichtet noch ein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht, kann eine mit dem Ablauf des jeweiligen Umsatzsteuer-Fälligkeitstages gemäß § 217 Abs 1 BAO eingetretene Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages nicht durch ein später gestelltes Stundungsansuchen in Wegfall gebracht werden. VwGH 97/15/0163, 0187 v. 18.02.1999. (Beschwerde abgewiesen)

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