(BAG § 18 Abs. 1) Während der gesetzlichen Behaltezeit eines Lehrlings kann das (befristete oder unbefristete) Dienstverhältnis rechtswirksam jederzeit durch einvernehmliche Auflösung beendet werden. LG Salzburg 20 Cga 76, 77/94 v. 18.10.1994. (ZAS Jud. 6/1995)