(BAG § 12, ABGB § 1295) Ist eine Person zum Abschluß eines Lehrvertrags gewerberechtlich nicht berechtigt und setzt sie im schriftlichen Lehrvertrag unter Lehrberechtigter den Namen des gewerberechtlichen Geschäftsführers ein, um die Lehrlingsstelle hinsichtlich der mangelnden Lehrberechtigung zu täuschen, ist ein Lehrverhältnis nicht zustandegekommen. Ist diese Person aber gegenüber dem Lehrling als persönlicher Vertragspartner eines Lehrverhältnisses aufgetreten, haftet sie dem Lehrling jedenfalls persönlich für den Schaden, den dieser durch den Abschluß eines nichtigen Lehrverhältnisses bzw. eines unberechtigt vorzeitig aufgelösten Lehrverhältnisses erlitten hat. ASG Wien 5 Cga 193/94 a v. 08.01.1996, Berufung erhoben.