( AVG § 66 Abs 4 ) Der Mitwirkungspflicht kommt lediglich dort Bedeutung zu, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden. Dies trifft auf Auskünfte anderer amtlicher Stellen - d.h. der Gerichte, aber auch der zuständigen Gebietskrankenkassen - nicht zu. VwGH 96/09/0172 v. 29.09.1998. (Bescheid aufgehoben)