§ 19 VStG, § 20 VStG
Die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) setzt voraus, dass die vorliegenden Milderungsgründe – und zwar nicht der Zahl nach, sondern – dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.
VwGH, 25.04.2018, Ra 2017/09/0044