Eine der Aufgaben des unternehmensrechtlichen Jahresabschlusses ist die Ermittlung des Gewinnes, der wiederum die Basis für die Ausschüttung bei Kapitalgesellschaften ist (Ausschüttungsbemessungsfunktion). Da bei diesen die Haftung auf die Kapitaleinlage begrenzt ist, beeinflusst die Höhe des ausschüttungsfähigen Gewinns auch wesentlich die Erhaltung des Kapitals im Unternehmen. Grundsätzlich ist daher nur der Bilanzgewinn (nach Bildung bzw Auflösung von Rücklagen) ausschüttungsfähig. Um auch zu gewährleisten, dass lediglich tatsächlich realisierte Ergebnisse und nicht bloße Buchgewinne ausgeschüttet werden, sieht das UGB Beschränkungen bei der Ausschüttung vor. Diese sogenannten Ausschüttungssperren stellen wir im folgenden Artikel kurz vor.