§ 235 HGB normiert, dass der ausschüttbare Gewinn eines Geschäftsjahres um Zuschreibungsbeträge im Anlage- bzw. Umlaufvermögen (Z 1), um Erträge aus der freiwilligen Auflösung bzw. der Zuschreibung von Bewertungsreserven (Z 2) sowie um Erträge aus der Auflösung von ungebundenen Kapitalrücklagen, die durch eine Neubewertung nach § 202 Abs. 2 Z 1 HGB im Rahmen einer Umgründung entstanden sind, nicht erhöht werden darf. § 226 Abs. 2 HGB normiert, dass bei der Aktivierung von Aufwendungen für das Ingangsetzen und das Erweitern oder von aktiven Steuerabgrenzungen nach § 198 Abs. 10 HGB eine Ausschüttung nur erfolgen darf, soweit die danach verbleibenden jederzeit auflösbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrages und abzüglich eines Verlustvortrages dem ausgewiesenen Betrag mindestens entsprechen.