§ 914, § 915 ABGB - Pensionsvereinbarungen sind nach den §§ 914 f. ABGB auszulegen. Die aus einer Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war. Wenn auch bei der Vertragsauslegung „nicht am Buchstaben zu kleben“ ist, muss doch zunächst vom erklärten Ausdruck ausgegangen werden; denn jeder Vertragspartner ist berechtigt, der Erklärung den Sinn beizumessen, den sie nach der Sachlage notwendigerweise für ihn haben musste. Dabei ist auch der Zusammenhang der einzelnen Bestimmungen und der gebrauchten Ausdrücke zu beachten.