ABGB: §§ 914 , 915 2. Halbsatz
Für die Auslegung von Betriebspensionsvereinbarungen, auf die das Betriebspensionsgesetz (BPG) keine Anwendung findet, sind die§§ 914 und 915 zweiter Halbsatz ABGB heranzuziehen, wonach die aus einer Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen danach zu beurteilen sind, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war.