ABGB: §§ 655, 684
ZPO: § 228
Zur Auslegung eines Vermächtnisses können auch außerhalb der Anordnung liegende Umstände herangezogen werden, die auf den Willen des Erblassers schließen lassen. Das Ergebnis der Auslegung muss aber einen - wenn auch noch so geringen - Anhaltspunkt in der Verfügung selbst finden (Andeutungstheorie).