§ 863 ABGB - Wird in einem mit 18. 4. datierten Kündigungsschreiben die Formulierung, das Dienstverhältnis werde „hiermit mit Wirkung 30. 4. aufgekündigt“, verwendet, kann der 30. 4. nur als Beendigungszeitpunkt verstanden werden, da das Wort „hiermit“ einem Verständnis des in der Erklärung genannten Termins als jenem Zeitpunkt, an dem die Kündigungsfrist in Gang gesetzt werden soll, entgegensteht.
OGH 20.02.2002, 9 ObA 38/02g