ABGB: §§ 914, 915, 1346
Leitsatz (der Redaktion)
Die vereinbarte Verpflichtung der Gesellschafter, einer GmbH "weiteres Eigenkapital zur Verfügung zu stellen, falls sich das Projekt finanziell negativ entwickelt", ist in casu dahin gehend auszulegen, dass nur eine Verpflichtung zur Leistung von weiterem Eigenkapital vorliegt, nicht jedoch - wie in anderen Patronatsklauseln üblich - zur Bezahlung der Kreditschulden des Protegés, also der Gesellschaft. Die Verpflichtung kann daher nur bedeuten, dass unter gewissen Umständen das Eigenvermögen der Gesellschaft gestärkt werden muss. Dafür spricht auch, dass sich die Klausel nicht unter dem Pkt "Sicherheiten", sondern unter "Finanzierungsvoraussetzungen" bzw "Zusatzbedingungen" findet. Der Kreditgeber kann