(AuslBG § 28) Ein Rechtsanspruch auf eine verbindliche Auskunft der Arbeitsmarktbehörden über die allfällige Notwendigkeit des Vorliegens von Beschäftigungsbewilligungen für bestimmte Arbeiten steht einem Arbeitgeber nicht zu. Es trifft zwar zu, daß dann, wenn von kompetenter Seite erteilte Auskünfte befolgt werden, trotzdem erfolgte Gesetzesverstöße nicht zum Verschulden angerechnet werden können; im Falle nicht erteilter Auskünfte aber ist der Beschuldigte vom Vorwurf des Verschuldens hinsichtlich einer verbotenen Ausländerbeschäftigung nicht befreit, wenn er aus der Tatsache der unterbliebenen Auskunftserteilung für sich das Recht ableitet, einen Gesetzesverstoß zu riskieren. VwGH 94/09/0377 und 0378 v. 20.04.1995. (Bescheide aufgehoben, Beschwerden abgewiesen)