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AuslBG § 18 Abs. 3

BetriebswichtigesARD 4734/28/96 Heft 4734 v. 2.4.1996

(AuslBG § 18 Abs. 3) § 18 Abs. 3 AuslBG idF vor dem Antimißbrauchsgesetz, BGBl. Nr. 895/1995, geht vom üblichen Betriebsbegriff aus, der auch Dienstleistungsbetriebe erfaßt. Der Anlagenbegriff dieser Bestimmung bezieht sich nicht bloß auf technische Anlagen. Da der Gesetzgeber von bestimmten Arbeiten "im Zusammenhang mit Lieferungen von Anlagen und Maschinen" spricht, schließt dies auch die Lieferung von Teilen von Anlagen/Maschinen mit ein (hier: Aufzugsanlagenverkleidungskonstruktionen und Geländerkonstruktionen aus Stahl). Auch bei dieser Art der Teillieferung ist die für "Montagearbeiten" typische Fertigungstechnik gegeben. VwGH 95/09/0097 v. 21.09.1995. (Bescheid aufgehoben)

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