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AuslBG § 13b

Arbeitsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5057/35/99 Heft 5057 v. 3.9.1999

( AuslBG § 13b ) Der Umstand allein, dass die Festsetzung der Landeshöchstzahlen mit zusammen weniger als 80% der Bundeshöchstzahl erfolgt ist, ist nicht als unsachlich bzw. als Verstoß gegen das Willkürverbot anzusehen, hat doch der Verordnungsgeber bei Festlegung der Landeshöchstzahlen auch darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Anwendungsbereich für das Verfahren nach § 4 Abs 6 AuslBG verbleibt. Dass die Landeshöchstzahl für Vorarlberg nach Berechnungen der Arbeitsmarktverwaltung stets um fast das Doppelte überschritten ist, zeigt keine willkürliche Festsetzung dieser Landeshöchstzahl auf, sondern dass für das Verfahren nach § 4 Abs 6 AuslBG ein ausreichender Anwendungsbereich sachlich gerechtfertigt zu sein scheint. VwGH 98/09/0156 v. 18.11.1998. (Beschwerde abgewiesen)

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