BGBl II 2009/138, ausgegeben am 7. 5. 2009
Mit Verordnung des BMASK wird ein Kontingent in der Höhe von bundesweit insgesamt 4.635 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Sommertourismus festgelegt; deren Beschäftigungsbewilligungen dürfen 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31. 10. 2009 enden.